Der vorliegend interessierende verbale erging am 3. Mai 1991 und somit vor Inkrafttreten des LugÜ in Italien. Dementsprechend käme für dessen Vollstreckung grundsätzlich einmal die Anwendung des italienisch- schweizerische Abkommens von 1933 in Frage. Im dortigen Art. 9 wird die Anwendung des Abkommens für die Anerkennung und Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen aber explizit ausgeschlossen.