Wie schon erwähnt, wäre nämlich auch hier zu fordern, dass die öffentliche Urkunde in ihrem Ursprungsland (noch) voll- streckbar ist. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass eine von der Beschwerdeführerin gestützt auf den precetto vom 3. März 1996 bean- tragte definitive Rechtsöffnung für den dort genannten Betrag von um- gerechnet Fr. 35 501.10 mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung abzuweisen ist. Zu überprüfen bleibt somit, ob allenfalls der verbale Grund- lage einer definitiven Rechtsöffnung sein kann. 5. Der vorliegend interessierende verbale erging am 3. Mai 1991 und somit vor Inkrafttreten des LugÜ in Italien.