Bei Betreibungseinleitung in der Schweiz am 16. September 1996 war diese Zeitspanne jedoch schon lange abgelaufen. Letzteres hat überdies zur Folge, dass sich vorliegendenfalls eine Abklärung erübrigt, ob der italienische precetto eine öffentliche Urkunde im Sinne des obengenannten Art. 50 LugÜ darstelle und als solche vollstreckt werden könnte. Wie schon erwähnt, wäre nämlich auch hier zu fordern, dass die öffentliche Urkunde in ihrem Ursprungsland (noch) voll- streckbar ist.