Als vom Gläubiger abzufassende Rechtsschrift kann er nämlich weder als gerichtlicher Akt geschweige denn als gerichtliche Entscheidung betrachtet werden. Sodann hätte dessen Geltung analog dem unwidersprochenen schweizerischen Zahlungsbefehl sich einzig auf Italien beziehend zu gelten. Schliesslich wäre der precetto im vorliegenden Fall auch in Italien nicht mehr vollstreckbar gewesen, kommt diesem, wie gesehen, doch nur während 90 Tagen seit dessen Zustellung Rechtskraft zu. Bei Betreibungseinleitung in der Schweiz am 16. September 1996 war diese Zeitspanne jedoch schon lange abgelaufen.