Während dieser jedoch durch das Betreibungsamt aus- und zugestellt wird, obliegt es in Italien dem Gläubiger, den precetto abzufassen. Amtlich hat einzig die postalische Aufgabe einer dem Original entspre- chenden Abschrift des precetto an den Schuldner bestätigt zu werden. Nach dem Gesagten ist dem precetto sowohl in Anwendung des LugÜ wie auch des HUVÜ aus verschiedenen Gründen die Anerkennung zu versagen. Als vom Gläubiger abzufassende Rechtsschrift kann er nämlich weder als gerichtlicher Akt geschweige denn als gerichtliche Entscheidung betrachtet werden.