110 Rechtswirkung, weshalb der Gläubiger wiederum einen neuen precetto ab- fassen und dem Schuldner zustellen muss (Art. 481 c.p.c.). Zusammenfas- send erweist sich der precetto somit als eine vom Gläubiger im Hinblick auf die eigentliche Zwangsvollstreckung zu erbringende Vorhandlung. Auf schweizerische Rechtsverhältnisse übertragen könnte er folglich - wie vom Beschwerdegegner vorgebracht - am ehesten mit dem Zahlungsbefehl ver- glichen werden. Während dieser jedoch durch das Betreibungsamt aus- und zugestellt wird, obliegt es in Italien dem Gläubiger, den precetto abzufassen.