, Milano 1992, S. 46 f.). Unterlässt es der Schuldner zu diesem Zeitpunkt, Be- schwerde gegen die nunmehr angedrohte Betreibung zu erheben, kann der Gläubiger gestützt auf den precetto während 90 Tagen seit dessen Zustel- lung ohne weiteres Zwangsvollstreckung für den eben dort erwähnten Be- trag verlangen. Nach Ablauf dieser Frist verliert der precetto jedoch seine