Zusätzlich hat der pre- cetto die Ankündigung zu enthalten, dass, werde die Schuld nicht innerhalb einer vom Gläubiger auf mindestens 10 Tage anzusetzenden Zahlungsfrist beglichen, die eigentliche Zwangsvollstreckung beantragt werde (Art. 479f. c.p.c.; vgl. auch V. Corsaro/S.Bozzi, Manuale del'esecuzione 109 forzata, 2. Aufl., Milano 1992, S. 46 f.).