Selbstredend - wenn auch unerwähnt bleibend - ist auch in Anwendung des HUVÜ zu fordern, dass die Entschei- dungen einen Leistungsbefehl enthalten und noch vollstreckbar sind. c) Soll nunmehr über die Anerkennungs- und Vollstreckungsfähig- keit des zur Sprache stehenden precetto entschieden werden, so erweist sich ein kurzer Exkurs ins italienische Zivilprozessrecht als notwendig. Der «atto di precetto» oder kurz precetto ist Teil des italienischen Betreibungsverfah- rens, welches im codice di procedura civile (c.p.c.) geregelt ist.