Art. 2 Abs. 1 HUVÜ enthält aber im- merhin eine nützliche Verdeutlichung, die klarstellt, dass nicht auf die Be- zeichnung, welche diesem Ausdruck im Ursprungsstaat zukommt, abgestellt werden darf (« ... ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung). Jedenfalls werden so- mit die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gefällten Entscheidun- gen von den Bestimmungen des Übereinkommens erfasst (vgl. Botschaft vom 27. August 1975, BBL 1975 II 1395). Selbstredend - wenn auch unerwähnt bleibend - ist auch in Anwendung des HUVÜ zu fordern, dass die Entschei- dungen einen Leistungsbefehl enthalten und noch vollstreckbar sind.