Schliesslich bleibt zu beachten, dass kraft Verweises auf Art. 31 Abs. 1 LugÜ auch öffentliche Urkunden, die in einem Vertrags- staat aufgenommen und vollstreckbar sind (Art. 50 LugÜ), gleich gerichtlichen Entscheidungen vollstreckt werden können. b) Im Gegensatz zum LugÜ gibt das HUVÜ keine eigentliche Defi- nition des Ausdruckes «Entscheidung». Art. 2 Abs. 1 HUVÜ enthält aber im- merhin eine nützliche Verdeutlichung, die klarstellt, dass nicht auf die Be- zeichnung, welche diesem Ausdruck im Ursprungsstaat zukommt, abgestellt werden darf (« ... ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung).