108 Wirkung im Ausland angelegt (vgl. hierzu P F Schlosser, a.a.O., Art. 25, Rn 5). Ist das Vorliegen eines Entscheides in Sinne von Art. 25 zu bejahen, so muss dieser als weitere Voraussetzung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Es ist mit anderen Worten zu untersuchen, ob ein Leistungsbefehl an den unterlegenen Teil ergangen sei. Auch diesfalls ist die Vollstreckungs- fähigkeit aber nur gegeben, falls die Entscheidung auch im Ursprungsstaat (noch) vollstreckbar ist. Schliesslich bleibt zu beachten, dass kraft Verweises auf Art. 31 Abs. 1 LugÜ auch öffentliche Urkunden, die in einem Vertrags- staat aufgenommen und vollstreckbar sind (Art.