Demnach ist unter einer Entscheidung jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verste- hen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Voll- streckungsbefehl, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten. Damit gelten nicht nur klassische Urteile als vollstreckungsfähig, sondern grundsätzlich alle Entscheidungen von Gerichten, die einem Bürger etwas zusprechen oder aberkennen.