Nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berech- tigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Was unter einer vollstreckungs- fähigen Entscheidung nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ zu verstehen ist, wird so- dann in Art. 25 LugÜ definiert. Demnach ist unter einer Entscheidung jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verste- hen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Voll- streckungsbefehl, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.