Somit wird vorliegend so- wohl aufgrund des LugÜ wie auch des HUVÜ zu überprüfen sein, ob der precetto anerkannt und somit als definitiver Rechtsöffnungstitel betrachtet werden kann. Streitfrage wird dabei hauptsächlich sein, ob der precetto überhaupt als ein gerichtlicher Entscheid zu betrachten ist, was vom Be- schwerdegegner in Abrede gestellt wird. a) Nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berech- tigten für vollstreckbar erklärt worden sind.