So bestimmt Art. 23 HUVÜ, dass die An- wendung einer anderen internationalen Übereinkunft bei der Vollstreckung einer Entscheidung nicht ausgeschlossen wird. Dies hat wiederum zur Fol- ge, dass der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen die vollstreckungsfreundlichste Rechtsgrundlage anzuwenden hat (vgl. hierzu P. F Schlosser, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen mit Luganer Übereinkommen und den Haager Übereinkommen über Zustellung und Beweisaufnahme, München 1996, Art. 57 Rn. 5). Somit wird vorliegend so- wohl aufgrund des LugÜ wie auch des HUVÜ zu überprüfen sein, ob der precetto anerkannt und somit als definitiver Rechtsöffnungstitel betrachtet werden kann.