57 Abs. 1 LugÜ). Diese «Un- berührtheit» wird dahingehend konkretisiert, dass das LugÜ in verfahrensrechtlicher Hinsicht zwar in jedem Fall zur Anwendung gelangen kann, be- züglich der eigentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen aber einzig die entsprechenden Vorschriften der vorbehaltenen Staatsverträge zu gelten ha- ben (Art. 57 Abs. 5 LugÜ). Demnach wäre die Vollstreckbarkeit des precet- to allein aufgrund der im HUVÜ aufgeführten Voraussetzungen zu über- prüfen. Nunmehr gilt es aber zu beachten, dass das HUVÜ eine sogenannten Meistbegünstigungsregel enthält. So bestimmt Art.