HUVÜ), dem sowohl die Schweiz wie auch Italien beigetreten sind, zu berücksichti- gen sein. Entspricht die im precetto vorgebrachte Forderung von umge- rechnet Fr. 35 501.10 mit 105 Ausnahme der nunmehr noch zusätzlich geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für die Monate März-Juli 1997 dem schliess- lich in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 37 346.15, wird vorab die Anerkennungsfähigkeit dieser Rechtsschrift zu überprüfen sein.