Wie erwähnt, beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der definitive Rechtsöffnung gestützt auf zwei von ihr als italienische Ent- scheidungen bezeichnete Schriftstücke. Dabei handelt es sich einerseits um das «verbale separazione coniugi» (nachfolgend verbale genannt) des Kreis- präsidenten Sondrio vom 3. Mai 1991, mit welchem D. im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme verpflichtet wurde, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, R., monatlich ital. Lire 450 000.- an deren Unterhalt zu bezahlen.