Im Ge- gensatz hierzu lässt das LugÜ trotz gegebenen Anwendungsbereichs ande- re Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zu- ständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln (Art. 57 Abs. 1 LugÜ). Unter diese letztere Kategorie fallen bei- spielsweise verschiedene Haager Übereinkommen. b) Wie erwähnt, beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der definitive Rechtsöffnung gestützt auf zwei von ihr als italienische Ent- scheidungen bezeichnete Schriftstücke.