So ersetzt das LugÜ in seinem Anwen- dungsbereich unter anderem auch das Übereinkommen von 1933 (Art.55 LugÜ), wobei übergangsrechtlich vorausgesetzt wird, dass es sich um die Vollstreckung von Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden handelt, die nach Inkrafttreten des LugÜ ergangen sind (Art. 56 Abs. 2 LugÜ). Im Ge- gensatz hierzu lässt das LugÜ trotz gegebenen Anwendungsbereichs ande- re Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zu- ständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln (Art. 57 Abs. 1 LugÜ).