Dies erweist sich als unabdingbar, kann die Definition, was als anerkennungs- und vollstreckungsfähiger ausländi- scher Entscheid zu gelten hat, doch je nach Staatsvertrag variieren. a) Für die hiesige Vollstreckung italienischer Entscheidungen 103 in Zivil- und Handelssachen war für lange Zeit v.a. das italienisch- schweizeri- sche Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen von 1933 (SR 0.276.194.541) massgebend. Nachdem die Schweiz am 18. Oktober 1991 und Italien am 22. September 1992 ihren je- weiligen Beitritt zum LugÜ ratifiziert hatten und dieses am 1. Januar 1992