Sollte dies zu bejahen sein, wäre noch zu entscheiden, für welche Höhe die definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist. 3. Gilt es die Anerkennungsfähigkeit der beiden vorgelegten italienischen Urkunden zu überprüfen, so wird zu untersuchen sein, welche der i m italienisch-schweizerischen Rechtsverkehr gegebenen Staatsverträge hierbei zur Anwendung kommen. Dies erweist sich als unabdingbar, kann die Definition, was als anerkennungs- und vollstreckungsfähiger ausländi- scher Entscheid zu gelten hat, doch je nach Staatsvertrag variieren.