Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) seine Berück- sichtigung. So wird dort in Art. 32 Abs. 1 bestimmt, dass selbst in dessen An- wendungsbereich der Antrag, einen in einem anderen Vertragsstaat voll- streckbaren und zu einer Geldleistung verpflichtenden Entscheid in der Schweiz vollstrecken zu lassen, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 und 81 SchKG) geltend zu machen sei. Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin zwei von ihr als gerichtliche Entscheidungen bezeichnete Schriftstücke als Rechtsöffnungstitel ein.