Gleiches gilt, wenn zwar kein staatsvertraglicher Anerkennungsverweigerungsgrund (Art. 81 Abs. 3 SchKG) vorliegt und das Urteil dementsprechend anerkannt werden kann, der Schuldner aber einen berechtigten Einwand, z. B. den Erfüllungsein- wand (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) einlegt. In den anderen Fällen hat der Rechtsöffnungsrichter aber selbstredend die definitive Rechtsöffnung zu ge- währen. Dieser spezifisch schweizerische Verfahrensablauf, bei welchem im Unterschied zum Ausland darauf verzichtet wird, einem ausländische Urteil durch ein separaten Exequaturverfahren die Vollstreckbarkeit zu verleihen, fand auch im Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die