102 Urteil präsentiert wird. Ob das ausländische Urteil ein Rechtsöffnungstitel ist, entscheidet somit der Rechtsöffnungsrichter. Vorfrageweise überprüft er dabei, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Ur- teils gemäss den staatsvertraglichen Bedingungen erfüllt sind. Ist dies zu ver- neinen, verweigert er die definitive Rechtsöffnung. Gleiches gilt, wenn zwar kein staatsvertraglicher Anerkennungsverweigerungsgrund (Art. 81 Abs. 3 SchKG) vorliegt und das Urteil dementsprechend anerkannt werden kann, der Schuldner aber einen berechtigten Einwand, z. B. den Erfüllungsein- wand (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) einlegt.