Aus den Erwägungen: Ein ausländisches Geldzahlungsurteil, das aus einem Land stammt, mit welchem die Schweiz ein Vollstreckungsabkommen eingegangen ist, wird in der Schweiz so vollstreckt, dass der Gläubiger, wie auch bei einem inländischen Zahlungsurteil, ein Betreibungsverfahren gegen seinen Schuld- ner einleitet. Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger ein Ge- such um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung stellen, wobei dem Rechtsöffnungsrichter als definitiven Rechtsöffnungstitel das 101 ausländische