{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-23_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b6b9beab44102ca11f7d8054054376cc8ab1dc3e92927461cd163107f30cdeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b6b9beab44102ca11f7d8054054376cc8ab1dc3e92927461cd163107f30cdeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_23", "Checksum": "4d9d3b2f55d73fdb03662f3c5d7ea045"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:28", "Checksum": "bd90a4e64406684a98a7cef1c92267fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n110\nRechtswirkung, weshalb der Gläubiger wiederum einen neuen precetto\nab- fassen und dem Schuldner zustellen muss (Art. 481 c.p.c.).\nZusammenfas- send erweist sich der precetto somit als eine vom\nGläubiger im Hinblick auf die eigentliche Zwangsvollstreckung zu\nerbringende Vorhandlung. Auf schweizerische Rechtsverhältnisse\nübertragen könnte er folglich - wie vom Beschwerdegegner vorgebracht\n- am ehesten mit dem Zahlungsbefehl ver- glichen werden. Während\ndieser jedoch durch das Betreibungsamt aus- und zugestellt wird, obliegt\nes in Italien dem Gläubiger, den precetto abzufassen. Amtlich hat einzig\ndie postalische Aufgabe einer dem Original entspre- chenden Abschrift\ndes precetto an den Schuldner bestätigt zu werden. Nach dem Gesagten\nist dem precetto sowohl in Anwendung des LugÜ wie auch des HUVÜ\naus verschiedenen Gründen die Anerkennung zu versagen. Als vom\nGläubiger abzufassende Rechtsschrift kann er nämlich weder als gerichtlicher Akt geschweige denn als gerichtliche Entscheidung\nbetrachtet werden. Sodann hätte dessen Geltung analog dem\nunwidersprochenen schweizerischen Zahlungsbefehl sich einzig auf\nItalien beziehend zu gelten. Schliesslich wäre der precetto im\nvorliegenden Fall auch in Italien nicht mehr vollstreckbar gewesen,\nkommt diesem, wie gesehen, doch nur während 90 Tagen seit dessen\nZustellung Rechtskraft zu. Bei Betreibungseinleitung in der Schweiz\nam 16. September 1996 war diese Zeitspanne jedoch schon lange\nabgelaufen. Letzteres hat überdies zur Folge, dass sich vorliegendenfalls eine Abklärung erübrigt, ob der italienische precetto eine\nöffentliche Urkunde im Sinne des obengenannten Art. 50 LugÜ darstelle\nund als solche vollstreckt werden könnte. Wie schon erwähnt, wäre\nnämlich auch hier zu fordern, dass die öffentliche Urkunde in ihrem\nUrsprungsland (noch) voll- streckbar ist. Als Zwischenergebnis ist\ndemnach festzuhalten, dass eine von der Beschwerdeführerin gestützt\nauf den precetto vom 3. März 1996 bean- tragte definitive\nRechtsöffnung für den dort genannten Betrag von um- gerechnet Fr. 35\n501.10 mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung abzuweisen\nist. Zu überprüfen bleibt somit, ob allenfalls der verbale Grund- lage\neiner definitiven Rechtsöffnung sein kann.\n5. Der vorliegend interessierende verbale erging am 3. Mai 1991\nund somit vor Inkrafttreten des LugÜ in Italien. Dementsprechend käme\nfür dessen Vollstreckung grundsätzlich einmal die Anwendung des\nitalienisch- schweizerische Abkommens von 1933 in Frage. Im dortigen\nArt. 9 wird die Anwendung des Abkommens für die Anerkennung und\nVollstreckung von einstweiligen Verfügungen aber explizit\nausgeschlossen. Da der verbale als vorsorgliche Massnahme im hängigen\nScheidungsverfahren zwischen D. und\n111\nR. als ebensolche zu betrachten ist, wird die hiesige Vollstreckung der\ndort festgesetzten Unterhaltsverpflichtung somit allein aufgrund des\nHUVÜ vor- zunehmen sein. Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher\nMassnahmen wird in Art. 4 Abs. 2 HUVÜ denn auch ausdrücklich\nerwähnt.\n\n112\nDer verbale wurde vom Gerichtspräsidenten Sondrio in seiner\nFunk- tion als Eheschutzrichter erlassen. Entgegen der Ansicht des\nBeschwerde- gegners stellt der verbale keinesfalls eine vom Gericht\nabgesegnete Tren- nungsvereinbarung zwischen R. und D. dar.\nVielmehr verpflichtete der Gerichtspräsident Sondrio den letzteren\nautoritativ zur Zahlung von Unter- haltsbeiträgen. Sodann wäre dieser\nEntscheid auch in Italien die Grundlage einer dort angehobenen und wie\nin der Schweiz zulässigen Zwangbetreibung zwischen den Ehegatten\n(vgl. V Corsaro/S.Bozzi, a.a.O., S.3ff.) gewesen. Liegt somit eine\nEntscheidung eines italienischen Gerichts vor und machte der\nBeschwerdegegner keine anderen der in Art. 5 HUVÜ vorgesehen Anerkennungsverweigerungsgründe geltend, so ist der verbale in der\nSchweiz als vollstreckbar zu betrachten. Insofern ist der\nBeschwerdeführerin aber Recht zu geben, dass sie der Vorinstanz einen\ndefinitiven Rechtsöffnungsti- tel vorgelegt hatte und dies zur\nGewährung der definitiven und nicht bloss provisorischen\nRechtsöffnung hätte führen müssen. Hiermit bleibt noch die Frage offen,\nfür welchen Betrag, die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sein wird\n...\nSKG 96 Urteil vom 16. Dezember 1996\n46\n\n24 - Zum Verhältnis zwischen Anerkennungsklage und Rechtsöffnungsverfahren (Art.79, Art.82ff. SchKG). Die Anhebung der Anerkennungsklage beinhaltet implizit den\nVerzicht auf die Weiterführung des hängigen Rechtsöffnungsverfahrens.\n\nErwägungen:\n3. a) Nachdem der Kreispräsident Oberengadin seinen\nablehnenden Rechtsöffnungsentscheid am 22. August 1996 erlassen\nhatte, hat die Be- schwerdeführerin beim Vermittleramt Oberengadin\neine Forderungsklage gegen P angemeldet. Am 28. August 1996, also\nsechs Tage später, hat sie ihre Rechtsöffnungsbeschwerde eingereicht.\nDie Vermittlungstagfahrt vor Ver- mittleramt Oberengadin fand am 1.\nOktober 1996 statt. Dort verlangte die Beschwerdeführerin, dass P zur\nBezahlung des Betrages gemäss Rechtsöff- nungsbegehren verpflichtet\nwerde. Es stellt sich nun die Frage, ob angesichts dieser veränderten\nSachlage auf die Rechtsöffnungsbeschwerde noch einge- treten werden\nkann.\n107\nb) Das Rechtsöffnungsverfahren und der Rechtsöffnungsentscheid\nhaben rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird in diesem\nVerfah- ren nur entschieden, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt\nwerden darf oder nicht. Hingegen wird über die materiellrechtliche Frage\ndes Bestehens\n\n108\n"}