{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-23_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b6b9beab44102ca11f7d8054054376cc8ab1dc3e92927461cd163107f30cdeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b6b9beab44102ca11f7d8054054376cc8ab1dc3e92927461cd163107f30cdeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_23", "Checksum": "4d9d3b2f55d73fdb03662f3c5d7ea045"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:28", "Checksum": "bd90a4e64406684a98a7cef1c92267fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n108\nWirkung im Ausland angelegt (vgl. hierzu P F Schlosser, a.a.O., Art. 25,\nRn 5). Ist das Vorliegen eines Entscheides in Sinne von Art. 25 zu\nbejahen, so muss dieser als weitere Voraussetzung einen\nvollstreckungsfähigen Inhalt haben. Es ist mit anderen Worten zu\nuntersuchen, ob ein Leistungsbefehl an den unterlegenen Teil ergangen\nsei. Auch diesfalls ist die Vollstreckungs- fähigkeit aber nur gegeben,\nfalls die Entscheidung auch im Ursprungsstaat (noch) vollstreckbar ist.\nSchliesslich bleibt zu beachten, dass kraft Verweises auf Art. 31 Abs. 1\nLugÜ auch öffentliche Urkunden, die in einem Vertrags- staat\naufgenommen und vollstreckbar sind (Art. 50 LugÜ), gleich gerichtlichen Entscheidungen vollstreckt werden können.\nb) Im Gegensatz zum LugÜ gibt das HUVÜ keine eigentliche\nDefi- nition des Ausdruckes «Entscheidung». Art. 2 Abs. 1 HUVÜ enthält\naber im- merhin eine nützliche Verdeutlichung, die klarstellt, dass nicht\nauf die Be- zeichnung, welche diesem Ausdruck im Ursprungsstaat\nzukommt, abgestellt werden darf (« ... ohne Rücksicht auf ihre\nBezeichnung). Jedenfalls werden so- mit die von einer Gerichts- oder\nVerwaltungsbehörde gefällten Entscheidun- gen von den Bestimmungen\ndes Übereinkommens erfasst (vgl. Botschaft vom\n27. August 1975, BBL 1975 II 1395). Selbstredend - wenn auch\nunerwähnt bleibend - ist auch in Anwendung des HUVÜ zu fordern, dass\ndie Entschei- dungen einen Leistungsbefehl enthalten und noch\nvollstreckbar sind.\nc) Soll nunmehr über die Anerkennungs- und\nVollstreckungsfähig- keit des zur Sprache stehenden precetto\nentschieden werden, so erweist sich ein kurzer Exkurs ins italienische\nZivilprozessrecht als notwendig. Der «atto di precetto» oder kurz\nprecetto ist Teil des italienischen Betreibungsverfah- rens, welches im\ncodice di procedura civile (c.p.c.) geregelt ist. Demnach stellt das\nVorliegen eines sogenannten titolo esecutivo, als dessen hervorragendstes Beispiel der zu einer Geldzahlung verpflichtende\nGerichtsent- scheid aufzuführen wäre, die Grundlage der\nZwangsvollstreckung dar (Art. 474 c.p.c.). Befindet sich nun ein\nGläubiger im Besitz eines solchen ti- tolo di esecuzione, so hat er diesen,\nwie auch den hier interessierenden pre- cetto, dem Schuldner zukommen\nzu lassen. Mit letzterem hat der Gläubiger den titolo di esecuzione zu\nspezifizieren, indem er dem Schuldner anzeigt, welchen Betrag er von\ndiesem schliesslich fordert. Zusätzlich hat der pre- cetto die\nAnkündigung zu enthalten, dass, werde die Schuld nicht innerhalb einer\nvom Gläubiger auf mindestens 10 Tage anzusetzenden Zahlungsfrist\nbeglichen, die eigentliche Zwangsvollstreckung beantragt werde (Art.\n479f. c.p.c.; vgl. auch V. Corsaro/S.Bozzi, Manuale del'esecuzione\n109\nforzata, 2. Aufl., Milano 1992, S. 46 f.). Unterlässt es der Schuldner zu\ndiesem Zeitpunkt, Be- schwerde gegen die nunmehr angedrohte\nBetreibung zu erheben, kann der Gläubiger gestützt auf den precetto\nwährend 90 Tagen seit dessen Zustel- lung ohne weiteres\nZwangsvollstreckung für den eben dort erwähnten Be- trag verlangen.\nNach Ablauf dieser Frist verliert der precetto jedoch seine\n\n"}