{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-23_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b6b9beab44102ca11f7d8054054376cc8ab1dc3e92927461cd163107f30cdeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b6b9beab44102ca11f7d8054054376cc8ab1dc3e92927461cd163107f30cdeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_23", "Checksum": "4d9d3b2f55d73fdb03662f3c5d7ea045"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:28", "Checksum": "bd90a4e64406684a98a7cef1c92267fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n106\n4. Wie gesehen, erging der precetto nach Inkrafttreten des LugÜ\nin Italien. Da sich dieser inhaltlich aber auf Unterhaltsverpflichtungen\nbezieht, ist einmal das Verhältnis zwischen dem LugÜ einerseits und\ndem HUVÜ andererseits zu untersuchen. Wie schon erwähnt, lässt das\nLugÜ, in dessen Anwendungsbereich auch die Vollstreckung von\nUnterhaltsentscheidungen fallen würde, das HUVÜ unberührt (Art. 57\nAbs. 1 LugÜ). Diese «Un- berührtheit» wird dahingehend\nkonkretisiert, dass das LugÜ in verfahrensrechtlicher Hinsicht zwar in jedem Fall zur Anwendung gelangen kann,\nbe- züglich der eigentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen aber\neinzig die entsprechenden Vorschriften der vorbehaltenen\nStaatsverträge zu gelten ha- ben (Art. 57 Abs. 5 LugÜ). Demnach wäre\ndie Vollstreckbarkeit des precet- to allein aufgrund der im HUVÜ\naufgeführten Voraussetzungen zu über- prüfen. Nunmehr gilt es aber zu\nbeachten, dass das HUVÜ eine sogenannten Meistbegünstigungsregel\nenthält. So bestimmt Art. 23 HUVÜ, dass die An- wendung einer\nanderen internationalen Übereinkunft bei der Vollstreckung einer\nEntscheidung nicht ausgeschlossen wird. Dies hat wiederum zur Fol- ge,\ndass der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen die vollstreckungsfreundlichste Rechtsgrundlage anzuwenden hat (vgl. hierzu P. F\nSchlosser, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen\nmit Luganer Übereinkommen und den Haager Übereinkommen über\nZustellung und Beweisaufnahme, München 1996, Art. 57 Rn. 5). Somit\nwird vorliegend so- wohl aufgrund des LugÜ wie auch des HUVÜ zu\nüberprüfen sein, ob der precetto anerkannt und somit als definitiver\nRechtsöffnungstitel betrachtet werden kann. Streitfrage wird dabei\nhauptsächlich sein, ob der precetto überhaupt als ein gerichtlicher\nEntscheid zu betrachten ist, was vom Be- schwerdegegner in Abrede\ngestellt wird.\na) Nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in\neinem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines\nBerech- tigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Was unter einer\nvollstreckungs- fähigen Entscheidung nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ zu\nverstehen ist, wird so- dann in Art. 25 LugÜ definiert. Demnach ist\nunter einer Entscheidung jede von einem Gericht eines Vertragsstaates\nerlassene Entscheidung zu verste- hen ohne Rücksicht auf ihre\nBezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Voll- streckungsbefehl,\neinschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines\nUrkundsbeamten. Damit gelten nicht nur klassische Urteile als vollstreckungsfähig, sondern grundsätzlich alle Entscheidungen von\nGerichten, die einem Bürger etwas zusprechen oder aberkennen. Bezieht\n107\nsich eine Ent- scheidung ihrem Inhalt nach jedoch nur auf das\nTerritorium des Gerichts- staates, ist die Vollstreckbarerklärung\nderselben selbstredend ausgeschlos- sen. Als Beispiel hierfür kann\nunter anderem der unwidersprochene\nschweizerische Zahlungsbefehl angeführt werden, ist dieser doch nicht auf\n\n"}