{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-23_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b6b9beab44102ca11f7d8054054376cc8ab1dc3e92927461cd163107f30cdeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b6b9beab44102ca11f7d8054054376cc8ab1dc3e92927461cd163107f30cdeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_23", "Checksum": "4d9d3b2f55d73fdb03662f3c5d7ea045"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:28", "Checksum": "bd90a4e64406684a98a7cef1c92267fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n104\nbzw. 31. Dezember 1992 in Kraft getreten ist, erfuhr die Rechtslage\njedoch eine einschneidende Änderung. So ersetzt das LugÜ in seinem\nAnwen- dungsbereich unter anderem auch das Übereinkommen von\n1933 (Art.55 LugÜ), wobei übergangsrechtlich vorausgesetzt wird,\ndass es sich um die Vollstreckung von Entscheidungen oder öffentlichen\nUrkunden handelt, die nach Inkrafttreten des LugÜ ergangen sind (Art.\n56 Abs. 2 LugÜ). Im Ge- gensatz hierzu lässt das LugÜ trotz\ngegebenen Anwendungsbereichs ande- re Übereinkommen unberührt,\ndenen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für\nbesondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zu- ständigkeit, die\nAnerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln (Art.\n57 Abs. 1 LugÜ). Unter diese letztere Kategorie fallen bei- spielsweise\nverschiedene Haager Übereinkommen.\nb) Wie erwähnt, beantragt die Beschwerdeführerin die\nGewährung der definitive Rechtsöffnung gestützt auf zwei von ihr als\nitalienische Ent- scheidungen bezeichnete Schriftstücke. Dabei handelt\nes sich einerseits um das «verbale separazione coniugi» (nachfolgend\nverbale genannt) des Kreis- präsidenten Sondrio vom 3. Mai 1991, mit\nwelchem D. im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme verpflichtet\nwurde, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, R., monatlich ital. Lire\n450 000.- an deren Unterhalt zu bezahlen. Anderseits legte R. das «atto\ndi precetto» (nachfolgend precetto genannt) vor, welches ihre\nitalienischen Rechtsvertreter am 9. März 1996 abgefasst ha- ben und 4\nTage später in von amtlicher Stelle beglaubigter Abschrift zu- handen\nvon D. bei der Post aufgegeben wurde. Neben den ausstehenden\nUnterhaltszahlungen bis Februar 1996 wurden dort zusätzlich weitere\nAn- sprüche geltend gemacht, die aus Nebenkosten einer in Italien im\nJahre 1992 wegen der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen\neingeleiteten und mangels verwertbarer Vermögensgegenstände\nscheinbar erfolglos verlaufenen Be- treibung und den Kosten für den\nprecetto selbst herrühren. Vorab kann so- mit in zeitlicher Hinsicht\nfestgehalten werde, dass der verbale vor und der precetto nach\nInkrafttreten des LugÜ in Italien verfasst worden ist. Die An- wendung\ndieses Übereinkommens kommt daher bloss beim Vollstreckungs- antrag\ndes precetto in Frage. Sodann handelt es sich aber in beiden Fällen\noffensichtlich um die Vollstreckung von italienischen Urkunden in\nUnter- haltssachen. Somit wird bei deren Vollstreckbarkeit auch das\neinschlägige Haager Übereinkommen über die Anerkennung und\nVollstreckung von Un- terhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973\n(SR 0.211.213.02; HUVÜ), dem sowohl die Schweiz wie auch Italien\nbeigetreten sind, zu berücksichti- gen sein. Entspricht die im precetto\nvorgebrachte Forderung von umge- rechnet Fr. 35 501.10 mit\n105\nAusnahme der nunmehr noch zusätzlich geltend gemachten\nUnterhaltsbeiträge für die Monate März-Juli 1997 dem schliess- lich in\nBetreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 37 346.15, wird vorab die\nAnerkennungsfähigkeit dieser Rechtsschrift zu überprüfen sein.\n\n"}