{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-23_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b6b9beab44102ca11f7d8054054376cc8ab1dc3e92927461cd163107f30cdeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b6b9beab44102ca11f7d8054054376cc8ab1dc3e92927461cd163107f30cdeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_23", "Checksum": "4d9d3b2f55d73fdb03662f3c5d7ea045"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:28", "Checksum": "bd90a4e64406684a98a7cef1c92267fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 23\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nb) Rechtsöffnungsbeschwerden\n\n23 - Vollstreckung eines auf Geldzahlung lautenden ausländischen Urteils (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Vollstreckbarkeit von\nUnterhaltsentscheidungen (italienisches «verbale separazione coniugi» und italienischer «atto di precetto»?).\n- Über das Vorliegen der staatsvertraglichen Vollstrekkungsvoraussetzungen ist auch im Anwendungsbereich der Übereinkunft vom 16. September 1988 über\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden (Art. 32 Abs. 1 LugÜ) (Erw. 2).\n- Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen; anwendbares Recht. Verhältnis zwischen\ndem * Abkommen vom 3. Januar 1933 zwischen der\nSchweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, dem Lugano-\nÜbereinkommen (LugÜ) und dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und\nVollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVU)\n( Erw. 3, 4 a und b).\n- Ein italienischer «atto di precetto» stellt keine vollstreckbare Entscheidung dar (Erw. 4 c).\n- Die in einem richterlichen «verbale separazione coniugi» als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren festgesetzte Unterhaltsverpflichtung ist gemäss Art. 4 Abs. 2 HUVÜ in der Schweiz vollstreckbar\nund stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar\n(Erw. 5).\n\nAus den Erwägungen:\nEin ausländisches Geldzahlungsurteil, das aus einem Land\nstammt, mit welchem die Schweiz ein Vollstreckungsabkommen\neingegangen ist, wird in der Schweiz so vollstreckt, dass der Gläubiger,\nwie auch bei einem inländischen Zahlungsurteil, ein\nBetreibungsverfahren gegen seinen Schuld- ner einleitet. Wird\nRechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger ein Ge- such um die\nErteilung der definitiven Rechtsöffnung stellen, wobei dem\nRechtsöffnungsrichter als definitiven Rechtsöffnungstitel das\n101\nausländische\n\n102\nUrteil präsentiert wird. Ob das ausländische Urteil ein\nRechtsöffnungstitel ist, entscheidet somit der Rechtsöffnungsrichter.\nVorfrageweise überprüft er dabei, ob die Voraussetzungen für die\nAnerkennung des ausländischen Ur- teils gemäss den staatsvertraglichen\nBedingungen erfüllt sind. Ist dies zu ver- neinen, verweigert er die\ndefinitive Rechtsöffnung. Gleiches gilt, wenn zwar kein\nstaatsvertraglicher Anerkennungsverweigerungsgrund (Art. 81 Abs. 3\nSchKG) vorliegt und das Urteil dementsprechend anerkannt werden\nkann, der Schuldner aber einen berechtigten Einwand, z. B. den\nErfüllungsein- wand (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) einlegt. In den\nanderen Fällen hat der Rechtsöffnungsrichter aber selbstredend die\ndefinitive Rechtsöffnung zu ge- währen. Dieser spezifisch\nschweizerische Verfahrensablauf, bei welchem im Unterschied zum\nAusland darauf verzichtet wird, einem ausländische Urteil durch ein\nseparaten Exequaturverfahren die Vollstreckbarkeit zu verleihen, fand\nauch im Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\nHandelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen;\nLugÜ) seine Berück- sichtigung. So wird dort in Art. 32 Abs. 1\nbestimmt, dass selbst in dessen An- wendungsbereich der Antrag, einen\nin einem anderen Vertragsstaat voll- streckbaren und zu einer\nGeldleistung verpflichtenden Entscheid in der Schweiz vollstrecken zu\nlassen, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 und 81\nSchKG) geltend zu machen sei. Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin zwei von ihr als gerichtliche Entscheidungen\nbezeichnete Schriftstücke als Rechtsöffnungstitel ein. Diese stammen\naus Italien, mit welcher die Schweiz, wie noch zu sehen sein wird,\nverschiedene multi- oder bilaterale Vollstreckungsabkommen\nabgeschlossen hat. Nach dem Gesagten wird somit vorab zu untersuchen\nsein, ob die Voraussetzungen für die hiesi- ge Anerkennung der\neingereichten Schriftstücke gegeben sind, wobei v. a. umstritten ist, ob\nes sich bei diesen überhaupt um gerichtliche Entscheide handle. Sollte\ndies zu bejahen sein, wäre noch zu entscheiden, für welche Höhe die\ndefinitive Rechtsöffnung zu gewähren ist.\n3. Gilt es die Anerkennungsfähigkeit der beiden vorgelegten italienischen Urkunden zu überprüfen, so wird zu untersuchen sein, welche\nder i m italienisch-schweizerischen Rechtsverkehr gegebenen\nStaatsverträge hierbei zur Anwendung kommen. Dies erweist sich als\nunabdingbar, kann die Definition, was als anerkennungs- und\nvollstreckungsfähiger ausländi- scher Entscheid zu gelten hat, doch je\nnach Staatsvertrag variieren.\na) Für die hiesige Vollstreckung italienischer Entscheidungen\n103\nin Zivil- und Handelssachen war für lange Zeit v.a. das italienisch-\nschweizeri- sche Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen von 1933 (SR 0.276.194.541)\nmassgebend. Nachdem die Schweiz am 18. Oktober 1991 und Italien\nam 22. September 1992 ihren je- weiligen Beitritt zum LugÜ ratifiziert\nhatten und dieses am 1. Januar 1992\n\n"}