Dann aber ist nicht ersichtlich, wie das Wirken von Rechtsanwalt M. als Verwaltungsrat für eine Aktiengesellschaft, an der er keine eigenen Beteiligungen hält, ihn in ein Pflicht- oder Abhängigkeits- verhältnis zum Verwaltungsratspräsidenten A. hätte bringen sollen, mit der Folge, dass nunmehr befürchtet werden müsste, er würde sich bei der Beurteilung der Schiedsgerichtsstreitsache von sachfremden, die eine Partei un- gerechtfertigt begünstigenden Gesichtspunkten leiten Iassen. ZB 35/95 Urteil vom 30. Januar 1996 (Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 1996 nicht eingetreten.) 100