Dem ist aber gerade nicht so, vielmehr geht es um eine Angelegenheit, welche A. per- sönlich betrifft und in welche die genannten juristischen Personen nicht im geringsten einbezogen sind. Dann aber ist nicht ersichtlich, wie das Wirken von Rechtsanwalt M. als Verwaltungsrat für eine Aktiengesellschaft, an der er keine eigenen Beteiligungen hält, ihn in ein Pflicht- oder Abhängigkeits- verhältnis zum Verwaltungsratspräsidenten A. hätte bringen sollen, mit der Folge, dass nunmehr befürchtet werden müsste, er würde sich bei der Beurteilung der Schiedsgerichtsstreitsache von sachfremden, die eine Partei un- gerechtfertigt begünstigenden Gesichtspunkten leiten Iassen.