In der hier interessierenden Beziehung jedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich, vielmehr kann sogar ausgeschlossen werden, dass zwischen Rechtsanwalt M. und A. eine enge freundschaftliche Bindung be- steht. Da der Schiedsrichter aus freien Stücken die gemeinsame Vereins- zugehörigkeit erwähnt hatte, wäre er, wenn er sich mit der einen Partei in besonderem Masse verbunden fühlen würde, mit Sicherheit auch dazu ge- standen. M. ist Mitglied des Verwaltungsrates der Casino AG, welcher von A. präsidiert wird. Beide halten treuhänderisch für den Kur- und Verkehrsver- ein je eine Pflichtaktie.