Anders läge der Fall, wenn zwischen einer Partei und dem von ihr bezeichneten Schiedsrichter aufgrund der gemeinsamen Vereinstätigkeit ein eigentliches Freundschafts- verhältnis bestehen würde, was indessen bei Fehlen anderer konkreter Anhaltspunkte nicht einfach vermutet werden darf, vor allem dann nicht, wenn es um eher grosse Vereine wie den Rotary Club geht, der rund 60 Mit- glieder aufweist. In der hier interessierenden Beziehung jedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich, vielmehr kann sogar ausgeschlossen werden, dass zwischen Rechtsanwalt M. und A. eine enge freundschaftliche Bindung be- steht.