Es war deshalb durchaus angebracht, dass Rechtsan- walt M. die Kontakte zu A. von Anfang an offenlegte, um dadurch der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, sich über eine allfällige Ablehnung klar zu werden, bevor das Schiedsgericht seine Tätigkeit aufnimmt. Im Verhal- ten von Rechtsanwalt M. darf deshalb nicht einfach ein Eingeständnis gese- 99 hen werden, dass er selber an seiner Unabhängigkeit zweifle, dies um so we- niger, als er in der Folge ja ausdrücklich erklärte, dass er trotz der unbe- strittenen (im folgenden noch einzeln zu behandelnden) Beziehungen im- stande sei, die Streitsache objektiv, unbesehen der Person der anderen Partei zu beurteilen.