Ablehnungsbegehren selbst dann nicht entsprochen werden, wenn je- ner Massstab als verbindlich betrachtet wird, der üblicherweise bei der Beurteilung der Unparteilichkeit von Richtern angewendet wird. 4. Nach der Ernennung zum Schiedsrichter hat Rechtsanwalt M. von sich aus darauf hingewiesen, dass er A. von anderen Tätigkeiten her kenne. Wenn daraus bereits geschlossen werden dürfte, er fühle sich selber nicht mehr unbefangen genug, könnte dies in der Tat auch objektiv Anlass zu Zweifeln geben, ob er noch in der Lage sei, sich der Streitsache unvor- eingenommen anzunehmen.