98 Das Ablehnungsbegehren der Gegenpartei kann bei dieser Sachlage ohne weiteres beurteilt werden; hierzu zusätzliche Beweise zu erheben, erübrigt sich, da nicht ersichtlich ist, wie dadurch neue, wesentliche Aufschlüsse ge- wonnen werden sollten 3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG kann ein Schiedsrichter abge- lehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben. Analog zu den Grundsätzen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Ableh- nung von Richtern aufgestellt hat und welche auch von der Justizaufsichts- kammer des Kantonsgerichtes von Graubünden in ihrer Praxis zu Art.