Da die Parteien das Ableh- nungsverfahren nicht selber geregelt haben, hat über die Ablehnung eines Schiedsrichters der Richter am Sitz des Schiedsgerichtes zu befinden (Art. 180 Abs. 3 IPRG), hier also der Kantonsgerichtsausschuss (Art. 141 Ziff.2 ZPO). 2. Soweit die Editionsbegehren der Gesuchstellerin für den Ausgang der vorliegenden Streitsache irgendwie von Belang sein können, hat ihnen der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit entsprochen.