{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-22_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766dd0d65065a364cfc23ab4a552cb26863021da795d0ab6bc5aa66364c5a78be3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766dd0d65065a364cfc23ab4a552cb26863021da795d0ab6bc5aa66364c5a78be3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_22", "Checksum": "5fe256f3012fcdc64ba3ed60b692dfd6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:49", "Checksum": "502532f0d065840df80d6d59ae5f566e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 22\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n hen werden, dass er selber an seiner Unabhängigkeit zweifle, dies um so\nwe- niger, als er in der Folge ja ausdrücklich erklärte, dass er trotz der\nunbe- strittenen (im folgenden noch einzeln zu behandelnden)\nBeziehungen im- stande sei, die Streitsache objektiv, unbesehen der\nPerson der anderen Partei zu beurteilen.\nNach Meinung der Gesuchstellerin soll Rechtsanwalt M. nicht\nmehr über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen, weil er und A.\ndem Rotary Club angehörten und sich dadurch seit Jahren kennen\nwürden. Die Mit- gliedschaft in einem Serviceclub oder einem anderen\nVerein führt nun aber in aller Regel nicht zu derart engen Bindungen\nzwischen den einzelnen An- gehörigen, dass allein deswegen bereits\nZweifel an der Unvoreingenom- menheit eines Schiedsrichters\naufkommen müssen. Anders läge der Fall, wenn zwischen einer Partei\nund dem von ihr bezeichneten Schiedsrichter aufgrund der\ngemeinsamen Vereinstätigkeit ein eigentliches Freundschafts- verhältnis\nbestehen würde, was indessen bei Fehlen anderer konkreter\nAnhaltspunkte nicht einfach vermutet werden darf, vor allem dann\nnicht, wenn es um eher grosse Vereine wie den Rotary Club geht, der\nrund 60 Mit- glieder aufweist. In der hier interessierenden Beziehung\njedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich, vielmehr kann sogar\nausgeschlossen werden, dass zwischen Rechtsanwalt M. und A. eine\nenge freundschaftliche Bindung be- steht. Da der Schiedsrichter aus\nfreien Stücken die gemeinsame Vereins- zugehörigkeit erwähnt hatte,\nwäre er, wenn er sich mit der einen Partei in besonderem Masse\nverbunden fühlen würde, mit Sicherheit auch dazu ge- standen.\nM. ist Mitglied des Verwaltungsrates der Casino AG, welcher von A.\npräsidiert wird. Beide halten treuhänderisch für den Kur- und\nVerkehrsver- ein je eine Pflichtaktie. Diese Stellung wäre von Belang,\nwenn das Schieds- gericht, in welches Rechtsanwalt M. Einsitz nehmen\nsoll, eine Streitsache zu entscheiden hätte, in der die Casino AG oder der\nKur- und Verkehrsverein, der 265 der 300 Aktien dieser Gesellschaft\nhält, Partei wären. Dem ist aber gerade nicht so, vielmehr geht es um\neine Angelegenheit, welche A. per- sönlich betrifft und in welche die\ngenannten juristischen Personen nicht im geringsten einbezogen sind.\nDann aber ist nicht ersichtlich, wie das Wirken von Rechtsanwalt M. als\nVerwaltungsrat für eine Aktiengesellschaft, an der er keine eigenen\nBeteiligungen hält, ihn in ein Pflicht- oder Abhängigkeits- verhältnis\nzum Verwaltungsratspräsidenten A. hätte bringen sollen, mit der Folge,\ndass nunmehr befürchtet werden müsste, er würde sich bei der Beurteilung der Schiedsgerichtsstreitsache von sachfremden, die eine Partei\nun- gerechtfertigt begünstigenden Gesichtspunkten leiten Iassen.\nZB 35/95 Urteil vom 30. Januar 1996\n(Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde\nist das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 1996 nicht eingetreten.)\n100\n"}