{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-22_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766dd0d65065a364cfc23ab4a552cb26863021da795d0ab6bc5aa66364c5a78be3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766dd0d65065a364cfc23ab4a552cb26863021da795d0ab6bc5aa66364c5a78be3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_22", "Checksum": "5fe256f3012fcdc64ba3ed60b692dfd6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:49", "Checksum": "502532f0d065840df80d6d59ae5f566e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 22\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n98\nDas Ablehnungsbegehren der Gegenpartei kann bei dieser Sachlage\nohne weiteres beurteilt werden; hierzu zusätzliche Beweise zu erheben,\nerübrigt sich, da nicht ersichtlich ist, wie dadurch neue, wesentliche\nAufschlüsse ge- wonnen werden sollten\n3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG kann ein Schiedsrichter\nabge- lehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu\nberechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben. Analog zu den Grundsätzen,\nwelche die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Zusammenhang mit\nder Ableh- nung von Richtern aufgestellt hat und welche auch von der\nJustizaufsichts- kammer des Kantonsgerichtes von Graubünden in ihrer\nPraxis zu Art. 18 GVG beachtet werden, beurteilt sich die\nUnabhängigkeit oder Unbefan- genheit eines Schiedsrichters nicht nach\ndem subjektiven Empfinden einer Beteiligten; vielmehr müssen\nkonkrete Umstände vorliegen, welche objek- tiv und vernünftigerweise\ngeeignet sind, Misstrauen gegen die Unabhängig- keit oder\nUnparteilichkeit eines Schiedsrichters zu erwecken (BGE 118 II 361;\nFrank Vischer, IPRG Kommentar, Zürich 1993, S. 1527, Rz 9 zu Art. 180\nIPRG; Thomas Rüede / Reimer Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, 5.186; Andreas Bucher, Die neue\ninterna- tionale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel und\nFrankfurt am Main 1989, Rz 167). Ob dabei, wie in der Lehre zum Teil\ngeltend gemacht wird (vgl. die Hinweise in BGE 118 II 362 sowie Marc\nBlessing, The New Inter- national Arbitration Law in Switzerland, in:\nJournal of International Ar- bitration, Juni 1988, Band 5, Nr.2, S.38f.),\ndie Unbefangenheit parteibe- nannter Schiedsrichter nicht mit der\ngleichen Strenge beurteilt werden muss wie diejenige des durch einen\nDritten oder den Richter ernannten Schieds- richters, braucht im\nfolgenden nicht näher untersucht zu werden, kann doch dem\nAblehnungsbegehren selbst dann nicht entsprochen werden, wenn je- ner\nMassstab als verbindlich betrachtet wird, der üblicherweise bei der Beurteilung der Unparteilichkeit von Richtern angewendet wird.\n4. Nach der Ernennung zum Schiedsrichter hat Rechtsanwalt M.\nvon sich aus darauf hingewiesen, dass er A. von anderen Tätigkeiten\nher kenne. Wenn daraus bereits geschlossen werden dürfte, er fühle\nsich selber nicht mehr unbefangen genug, könnte dies in der Tat auch\nobjektiv Anlass zu Zweifeln geben, ob er noch in der Lage sei, sich der\nStreitsache unvor- eingenommen anzunehmen. Wenn zwischen einer\nPartei und einem Richter gewisse Beziehungen bestehen, kommt es\nindessen nach der Erfahrung im- mer wieder unbesehen deren Intensität\nzu Diskussionen über die richterli- che Unabhängigkeit. Es war deshalb\ndurchaus angebracht, dass Rechtsan- walt M. die Kontakte zu A. von\nAnfang an offenlegte, um dadurch der Gegenpartei Gelegenheit zu\ngeben, sich über eine allfällige Ablehnung klar zu werden, bevor das\nSchiedsgericht seine Tätigkeit aufnimmt. Im Verhal- ten von\nRechtsanwalt M. darf deshalb nicht einfach ein Eingeständnis gese-\n99\n"}