derisch je eine Pflichtaktie halten, betrifft (Erw. 3, 4). Aus den Erwägungen: 1. Im vorliegenden Fall geht es um die Ablehnung eines Angehöri- gen eines Schiedsgerichtes mit Sitz in der Schweiz (Chur), wobei im Zeit- punkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung eine der beiden Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hatte. Massgebend sind damit gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG die Bestimmungen des entsprechenden Abschnittes im IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Da die Parteien das Ableh- nungsverfahren nicht selber geregelt haben, hat über die Ablehnung eines Schiedsrichters der Richter am Sitz des Schiedsgerichtes zu befinden (Art.