7 ZPO, dass gegen selbständige Kostenentscheide ebenfalls die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben ist. Diese selbständi- gen Kostenentscheide zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht Bestandteil eines materiellen oder formellen Hauptentscheides bilden und dass sie nicht an den materiellen Hauptentscheid, sondern an den Tatbestand der Säum- nis anknüpfen (PKG 1991 Nr. 22 Erw. 2 d). Als Beispiele für selbständige Kostenentscheide erwähnt Art.