13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070). Danach kann gegen die Berechnung der Ver- fahrenskosten in analoger Anwendung der Bestimmungen von Art. 232ff. ZPO wegen Missachtung des Kostentarifs (BR 320.075) Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. (3) Schliesslich bestimmt Art. 232 Ziff. 7 ZPO, dass gegen selbständige Kostenentscheide ebenfalls die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben ist.