Frage, beispielsweise die Berufung an das Kantonsgericht (Art. 218ff. ZPO), die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss (Art. 232ff. ZPO), die Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 152 Abs. 1, Art. 212 Abs. 2 ZPO), der Rekurs an den Kantonsgerichtspräsi- denten (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB) etc. (2) Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Kostenentscheid denselben Weiterzugsmöglichkeiten unterliegt wie die Hauptsache, statuiert das Gesetz betreffend die Kostenhöhe in Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070).