Aus den Erwägungen: Bei der Anfechtung eines Kostenentscheides ist zu unterscheiden, ob die Kostenverteilung, die Kostenhöhe oder ein sogenannter selbständi- ger Kostenentscheid beanstandet wird. (1) Will eine Partei die Kostenver- teilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Kantonsge- richtes jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid integrierender Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Ziff. 5 ZPO) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt (PKG 1991 Nr. 22 Erw. 2 a). Je nach Vorinstanz und Streitgegenstand kommen somit verschiedene Rechtsmittel in