{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-21_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d698623c2b8827a80e16144dbf014b71d227b9a00867080be806ad9efab7b7aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d698623c2b8827a80e16144dbf014b71d227b9a00867080be806ad9efab7b7aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_21", "Checksum": "f23981c5f65cfb91d80c4eeb96d61013"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:56", "Checksum": "818d9c8b963f35d44c8b4d3ddc05e3c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 21\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n21 - Anfechtung von Kostenentscheiden (Zusammenfassung\nder Rechtsprechung). Zu unterscheiden ist zwischen der\nAnfechtung der Kostenverteilung in einem (Sach- oder\nProzess-) Urteil, die mit dem gegen das Urteil gegebenen\nRechtsmittel zu erfolgen hat; der Anfechtung der Kostenhöhe, die mittels Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss (Art. 13 VO über Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren) zu erfolgen hat; und der\nAnfechtung selbständiger Kostenentscheide, gegen die\ngemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO ebenfalls die Beschwerde an\nden Kantonsgerichtsausschuss gegeben ist.\n\nAus den Erwägungen:\nBei der Anfechtung eines Kostenentscheides ist zu\nunterscheiden, ob die Kostenverteilung, die Kostenhöhe oder ein\nsogenannter selbständi- ger Kostenentscheid beanstandet wird. (1) Will\neine Partei die Kostenver- teilung anfechten, so ist nach gefestigter\nRechtsprechung des Kantonsge- richtes jenes Rechtsmittel zu wählen,\ndas auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung,\ndass der Kostenentscheid integrierender Bestandteil des Urteils bildet\n(Art. 121 Ziff. 5 ZPO) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten\nwie dieses unterliegt (PKG 1991 Nr. 22 Erw. 2 a). Je nach Vorinstanz\nund Streitgegenstand kommen somit verschiedene Rechtsmittel in\nFrage, beispielsweise die Berufung an das Kantonsgericht (Art. 218ff.\nZPO), die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss\n(Art. 232ff. ZPO), die Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten\n(Art. 152 Abs. 1, Art. 212 Abs. 2 ZPO), der Rekurs an den\nKantonsgerichtspräsi- denten (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB) etc. (2) Eine\nAusnahme vom Grundsatz, wonach der Kostenentscheid denselben\nWeiterzugsmöglichkeiten unterliegt wie die Hauptsache, statuiert das\nGesetz betreffend die Kostenhöhe in Art. 13 der Verordnung über die\nVerfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR\n320.070). Danach kann gegen die Berechnung der Ver- fahrenskosten in\nanaloger Anwendung der Bestimmungen von Art. 232ff. ZPO wegen\nMissachtung des Kostentarifs (BR 320.075) Beschwerde an den\nKantonsgerichtsausschuss erhoben werden. (3) Schliesslich bestimmt\nArt. 232 Ziff. 7 ZPO, dass gegen selbständige Kostenentscheide ebenfalls\ndie Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben ist. Diese\nselbständi- gen Kostenentscheide zeichnen sich dadurch aus, dass sie\nnicht Bestandteil eines materiellen oder formellen Hauptentscheides\nbilden und dass sie nicht\nan den materiellen Hauptentscheid, sondern an den Tatbestand der\nSäum- nis anknüpfen (PKG 1991 Nr. 22 Erw. 2 d). Als Beispiele für\nselbständige Kostenentscheide erwähnt Art. 232 Ziff. 7 ZPO die\nKostenfolge bei Nicht- erscheinen zur Vermittlungsverhandlung (Art.\n76 ZPO), bei Nichtprose-\n97\nquierung des Leitscheins (Art. 77 ZPO), bei verspäteter Prosequierung\ndes Leitscheins (Art. 83 ZPO) sowie bei Nichterscheinen als Zeuge\n(Art. 178 ZPO).\nZB 14/96 Urteil vom 15. Mai 1996\n\n22 - Schiedsrichters\nI nternationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ablehnung eines\n(Art. 180 IPRG).\n- Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zum\nEntscheid über die Ablehnung eines Schiedsrichters\n(Art. 180 Abs. 3 IPRG; Art. 141 Ziff. 2 ZPO) (Erw. 1).\n- Die blosse Mitgliedschaft einer Partei und des von ihr\nbezeichneten Schiedsrichters im selben Serviceclub\nbegründet, wenn nicht ein enges Freundschaftsverhältnis besteht, für sich allein keine berechtigten Zweifel an seiner Unabhängigkeit (Art. 180 Abs. 1 lit.c IPRG).\nDasselbe gilt für die Mitgliedschaft im selben Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, wenn das Schiedsgerichtsverfahren eine persönliche Angelegenheit der\nPartei und nicht eine solche der Gesellschaft oder des\nAktionärs, für die die beiden Verwaltungsräte treuhänderisch je eine Pflichtaktie halten, betrifft (Erw. 3, 4).\n\nAus den Erwägungen:\n1. Im vorliegenden Fall geht es um die Ablehnung eines\nAngehöri- gen eines Schiedsgerichtes mit Sitz in der Schweiz (Chur),\nwobei im Zeit- punkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung eine\nder beiden Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hatte. Massgebend sind\ndamit gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG die Bestimmungen des\nentsprechenden Abschnittes im IPRG über die internationale\nSchiedsgerichtsbarkeit. Da die Parteien das Ableh- nungsverfahren\nnicht selber geregelt haben, hat über die Ablehnung eines\nSchiedsrichters der Richter am Sitz des Schiedsgerichtes zu befinden\n(Art. 180 Abs. 3 IPRG), hier also der Kantonsgerichtsausschuss (Art.\n141 Ziff.2 ZPO).\n2. Soweit die Editionsbegehren der Gesuchstellerin für den\nAusgang der vorliegenden Streitsache irgendwie von Belang sein\nkönnen, hat ihnen der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit entsprochen.\nEr gab nicht nur eine Kopie des Mitgliederverzeichnisses des Rotary\nClubs zu den Akten, sondern darüber hinaus die Kopie des Beschlusses\nder Casino AG vom 5. September 1995 über die Ausgabe von\nAktienzertifikaten samt einer Kopie des Akti- enbuches. Damit wurden\ndie Beziehungen zwischen A. und dem von ihm bezeichneten\nSchiedsrichter, Rechtsanwalt M., ausreichend klar offengelegt.\n\n98\n"}