In Anwendung der vorstehenden grundsätzlichen Ausführungen hätte folglich gegenüber diesem nicht das Kontumazverfah- ren durchgeführt werden dürfen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Kontumazurteil aufzuheben und die Sache zu neuer An- setzung einer Hauptverhandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. ZB 96 43 Urteil vom 18. September 1996 96