c) Im vorliegenden Fall wurde die Einladung zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium vom 28. März 1996 am Freitag, den 8. März 1996, der Post übergeben und ist vom Berufungskläger am Montag, den 11. März 1996, in Empfang genommen worden. Die 20tägige Ladungs- frist gemäss Art. 102 Abs. 1 ZPO wurde demnach offensichtlich nicht einge- halten, der Beschwerdeführer mithin nicht im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZPO gehörig vorgeladen. In Anwendung der vorstehenden grundsätzlichen Ausführungen hätte folglich gegenüber diesem nicht das Kontumazverfah- ren durchgeführt werden dürfen.